"### ICH MÖCHTE ANDERE REIFEN AUF MEINE FELGEN MONTIEREN. AUF WAS MUSS ICH ACHTEN?
… Daher muss im Vorfeld überprüft werden, ob der Reifen den richtigen Abrollumfang für das entsprechende Fahrzeug besitzt. Der Abrollumfang darf von der größten im CoC aufgeführten Reifengröße um 1%, von der kleinsten um -4% abweichen. …"
Dennoch wage ich zu bezweifeln, das technisch gesehen, bei einem willigen TÜV-Prüfer wegen
1,8 % und einer zulässigen Tachoabweichung von 3% oder mehr es zu „Probleme“ kommen sollte!
Leider werden in den Papieren bei immer mehr neuen Fahrzeuge nur noch eine Rad/Reifengröße angegeben - im Gegensatz zu früher (Winterreifen waren i.d.R. immer eine Nummer kleiner)!
Man bedenke doch auch, dass sich Reifen abfahren und bei niederigem Reifendruck sich auch kleinere Abrollumfänge ergeben. Also sind solche Toleranzen( 1%) nicht praxisfern!?!
Dennoch werde ich wohl das Ganze erst mal mit dem TÜV abklären.
Danke für Eure Kommentare
Und an anderen Stellen geht der Satz noch weiter:
„Abrollumfang Toleranz +1% bzw. -4% sind erlaubt. Bei allen anderen Abweichungen bedarf es einer Tachoangleichung.“
Also gelten die +1% bis -4% wohl eher grundsätzlich und bei mehr muss eben nach §21 auch der Tacho geprüft werden.
Was ich an harten Quellen finde:
±4% (KM-Zähler)
§57 StVZO
3.) der Wegstreckenzähler darf 4% zu viel und 4% zu wenig anzeigen
+0 (Tacho)
ECE-R39:
Die angezeigte Geschwindigkeit darf nicht unter der tatsächlichen Fahrzeuggeschwindigkeit liegen.
Einen speziellen Passus zum Umfang finde ich nicht
Falls jemand da eine Quelle findet…
Auch in den TüV Prüfanweisungen finde ich nur Passagen mit (sinngemäß) „wenn größer, dann muss ggf. der Tacho angepasst werden“
Und da Abweichungen (mit Tachoanpassung) bis 8% im 4x4 Bereich keine Seltenheit sind, scheint es da keine „harte“ Grenze zu geben.
Über 8% braucht man ein neues Abgasgutachten.
Mit kürzerer Übersetzung werden dann auch größere Räder eingetragen
Die Größe des Reifenaufklebers und der Schrift auf dem Reifen sind dafür millimetergenau definiert