Dienstwagenprivileg

Verabschiedung des modifizierten Wachstumschancengesetzes:

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, 5 EStG (Änderung durch VA)

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Zur Steigerung der Nachfrage unter Berücksichtigung der Ziele zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität und um die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wird der bestehende Höchstbetrag von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).

(Quelle: Haufe.de)

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Und zwar rückwirkend „für BEV, die nach dem 31. 12. 2023 angeschafft werden“, also ab Erstzulassungsdatum 01.01.2024!

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Ach Mist da hätte ich das Plus Paket also doch nehmen können :joy:

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Da werden sich viele freuen…inklusive meiner Wenigkeit :+1:

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Wird hier im Thread schon diskutiert: Dienstwagenbesteuerung 0,25% oder 0,5% - #90 von Wirsch

Ärgerlich, wenn man es früher gewusst hätte, mehr Zubehör bestellbar. Ist so wie es ist. So ist das Fahrzeug jetzt aber mit 0,25 % Firmenleasing richtig günstig

Noch eine Verständnisfrage. Fahrzeug wurde im November 2023 bestellt, wird aber voraussichtlich erst im Juni geliefert und dann zugelassen. Worunter fällt die Begrifflichkeit „angeschafft“?

So wie ich das kenne zählt bei derartigen Regelungen der Tag der (Erst-) Zulassung.

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Ja, es gilt das Datum und der Bruttolistenpreis der Anschaffung, bei einem Neuwagen dann Erstzulassung.
Oder noch genauer:
Es ist das Datum, an dem man das Auto geliefert bekommt, also in Empfang nimmt.

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Wenn erst im Juni ausgeliefert werden soll, dann storniere doch die Bestellung und bestell neu unter Ausnutzung der neuen 70.000€ Grenze - sofern du noch das Stornorecht hast.

Aktuell schon unterwegs von Singapore Richtung Afrika…

Mit der Anschaffung ist der Tag gemeint, an dem das Fahrzeug in deinen Besitz übergeht. Das ist meistens die Übergabe der Schlüssel und du hast dann Zugriff auf das Fahrzeug.
Es handelt sich dabei nicht zwangsläufig um den Tag der Zulassung! Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Der Tag der Zulassung und der Tag der Anschaffung im Sinne des Steuergesetzes können verschieden sein.
So kann ein Auto bspw. am 30.12. zugelassen werden, aber erst am 02.01. des Folgejahres in deinen Besitz übergehen. Dann gilt das Steuerrecht, welches am 02.01. galt.

Das ist nicht korrekt.
Beispiel: Ein Firmenwagen hat Erstzulassung 2016. Damals galten 1/1 von 1%, also noch nicht das heutige Gesetz.
Nun wird dieses Fahrzeug weiterverkauft und wird im Jahre 2024 von deiner Firma angeschafft und geht in deinen Besitz über. Dann gelten die heutigen Gesetze, also 1/2 oder gar 1/4 von 1% nach den heutigen Regeln. Es gelten dann nicht mehr die Steuergesetze aus 2016.

Vorsicht! Es gilt aber nicht das Steuerrecht am Tag der Erstzulassung! Bitte nicht verwechseln.
Auch das Datum der Erstzulassung ist für das heutige Steuerrecht nicht relevant. Es ist der Tag der Anschaffung. So steht es im Gesetz und so ist es auch gemeint. Also der buchhalterische Übergang des Besitzes.

Der Bruttolistenpreis der Erstzulassung bleibt in der Tat der Bruttolistenpreis für sämtliche Berechnungen. Beispiel: Du bestellst und unterzeichnest am 31.12.2021 für 59.000 EUR, also damals mit 1/4 von 1% mit dem Pilot und dem Plus Paket. Dann erhöht Polestar die Preise in 2022, wenn das Auto zugelassen wird auf über 60k. Somit sind einige in die „Falle“ getappt und mussten 1/2 statt 1/4 von 1% versteuern, weil der Bruttolistenpreis der Erstzulassung und nicht der Bruttolistenpreis der Bestellung galt.

Die entscheidende Formulierung ist doch dieser Satz oben. Was bedeutet dabei Überlassung ? Es sollte doch egal sein, wann die Firma das Auto kauft und zulässt, entscheidend ist doch, ab wann der Arbeitnehmer das Fz. nutzen darf, schliesslich muss er es doch versteuern. Das verstehe ich dann unter „Überlassung“. In meinem Fall wurde das Auto im Dez. 23 gekauft, auf meiner Abrechnung taucht es ab Feb. 24 auf. Werde da mal den Stb. löchern müssen, was da nun gilt. ( Im Feb habe ich 0,5% bezahlt da BLP > 61k und das Gesetz noch nicht beschlossen war ).

Wann hast Du das Auto in Besitz genommen, also wann wurde dir der Zugriff auf das Auto durch die Übergabe der Schlüssel gegeben? Das ist das steuerrechtlich relevante Datum für dich ob es nun 1/4 oder 1/2 von 1% sind (also die Wertgrenze 60k oder 70k).

P.S.: Übrigens musst du immer den vollen Monat versteuern. Auch wenn du das Auto am 30. eines Monats übernimmst, musst du den vollen Monat versteuern.
Wenn du in einem Monat einen Firmenwagen abgibst und im gleichen Monat einen neuen übernimmst, wird das teurere Fahrzeug versteuert. Daher kann es sich lohnen, die Fahrzeuge möglichst am Anfang eines Monats zu übernehmen.

Das ist unrelevant. Solange Kauf- bzw. Leasingvertrag noch nicht unterzeichnet ist, kann storniert werden, gemäß Bestellvertrag.

…deswegen hatte ich den Wortteil „Erst“ in Klammern geschrieben​:wink:

Auch das wäre falsch. Es gilt bei der Steuergesetzgebung um die verschiedenen Varianten der 1%-Regelung nicht der Tag der Zulassung, sondern der Tag der Anschaffung.

Anhebung auf 70K - sehr cool :+1:t2:

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