Dienstwagenbesteuerung 0,25% oder 0,5%

Leider ist dem nicht so. Der Tag der ersten Zulassung ist zu nehmen und dies in diesem Thread hinreichend diskutiert und mit entsprechenden Verweisen auf Haufe dokumentiert.
Dies ist übrigens auch der Grund warum ein Oldtimer so attraktiv als Firmenwagen ist.

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Das mit dem Oldtimer verstehe ich nicht. Welcher Oldtimer ist denn ein Elektroauto, welches unter die 1/4 Besteuerung fällt? Und wieso ist das ein Argument gegen den Übergang des Besitzes?

Kannst du den Link zum Thread mal posten? Danke.

Kein E-Auto, aber Du kannst einen Porsche 911 aus den 50ern mit dem damaligem BLP als Grundlage für die Versteuerung wählen ;-). Allerdings kann ich mir da auch Diskussionen bei der Betriebsprüfung vorstellen, wenn der Anschaffungspreis weit über dem BLP der 50er liegt …

Die 0,25% sind doch unabhängig vom BLP zu betrachten. Und ein Porsche 911 hat 1965 ~25.000 DM gekostet.

Wieso „unabhängig“ - der BLP am Tage der Erstzulassung ist, nach meiner Information, die Grundlage für die Berechnung des Geldwerten Vorteils. Ganz unabhängig davon was man individuell für den Wagen zahlt - also Rabatte, Aktionen, … zählen für den Geldwerten Vorteil nicht.

Ich verstehe noch immer nicht wie das ein Argument gegen den Zeitpunkt der Anschaffung (=Übergabe des Besitzes) bei der 1/4 Versteuerung für BEV sein soll?

Achtung! Bitte nicht die beiden Dingen verwechseln:

  1. BLP zum Zeitpunkt der Erstzulassung. ABER:
  2. Steuerrecht greift zum Zeitpunkt der Anschaffung. Das ist meine Aussage. Hier greift nicht der Zeitpunkt der Zulassung.

Beispiel:
Du hast im Jahre 2017 ein BEV gekauft, zugelassen und angeschafft. Versteuerung also 1/1 des BLP.
Nun hast du das Auto in 2018 verkauft und der neue Besitzer schafft es 2018 an. Für 2018 galten die 1/2 des BLP. Nun darf der neue Besitzer ab 2018 für seine volle Haltedauer 1/2 versteuern, weil das Gesetz gilt, welche zum Zeitpunkt der Anschaffung gilt und nicht das, was zum Zeitpunkt der Zulassung gilt.

Sag ich doch.
Bruttolistenpreis gilt am Tag der Zulassung:


Quelle: Firmenwagen: Bruttolistenpreis bei Sonderausstattung | Personal | Haufe
Oder auch Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (bundesfinanzministerium.de)

Und der Prozentsatz bezieht des geldwerten Vorteils bezieht sich ebenfalls auf den Bruttolistenpreis:
Praxis-Beispiele: Dienstwagen, Elektromobilität / 2 Besteuerung eines „reinen“ E-Dienstwagens | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe
Da der Bruttolistenpreis auch hier herangezogen wird, gilt auch hier der Tag der Erstzulassung.

Und hier beschreibt Haufe auch den Oldtimer-Fall: Firmen-Pkw, Oldtimer | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe

Nein. Das ist nicht korrekt oder du hast dich unglücklich ausgedrückt.
Ich versuche es nochmals zu erläutern:

Der Buttolistenpreis ändert sich nie für das Exemplar, welches irgendwann mal zugelassen und angeschafft wurde. Agree?

Davon unabhängig und daher gesetzlichen Änderungen unterworfen ist die Höhe der Versteuerung, bspw. ob 1/1, 1/2 oder 1/4 versteuert werden muss. Hier änderte sich das Steuergesetz bereits mehrere Male seit 2017. Die Höhe dieses Faktors (bspw. ob 1/1, 1/2 oder 1/4 ) ist nicht abhängig von der Erstzulassung oder gar der erneuten Zulassung, sondern abhängig von der Anschaffung, also dem Übergang des Besitzes. Agree?

Siehe mein Beispiel oben mit 2017 und 2018.
Das ist ein enormer Unterschied und für manche entscheidend!

Oder vereinfacht gesagt: Für die korrekte Versteuerung gibt es eine Konstante (den BLP des Exemplars) und eine Variable (das Steuerrecht zum Zeitpunkt der Anschaffung). Diese Variable muss man bedenken!

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Ich glaube du möchtest es einfach nicht verstehen oder?

Seine Aussage ist vollkommen korrekt.

Der Bruttolistenpreis wird am Tag der Erstzulassung ermittelt. Dieser ist dann der BLP, der für alle Zeiten für dieses Fahrzeug gilt.

Aktuell ist es so, dass man bei einem BLP von 60.001€ 0,5% versteuern muss, darunter 0,25%.

Somit ist es zwar richtig, dass ein Auto aus 2017 zuerst mit 1% und nach Verkauf und bei heutiger Zulassung 0,25% versteuert wird, wenn es unter 60.001€ ist, dennoch ändert das nichts an der höhe des BLP und der Ermittlung der höhe desselbigen.

Darüber können wir uns gerne streiten :wink: Der Fall ist ja hier im Polestar-Forum eher selten der Fall, dass wir uns über Autos aus 2017 unterhalten. Zumindest habe ich das aus dem Ursprungspost so nicht herausgelesen.

Du meinst dann dieses Dokument? Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten (bundesfinanzministerium.de)

Ich sehe da keinen Disconnect zu meiner Aussage. Im Gegenteil: Ich sage doch, dass der BLP eine Konstante ist.
Man muss ich nur bewusst sein, dass es noch eine andere Variable im Steuerrecht gibt, die sich über de Zeit ändern kann und wohl auch ändern wird.

Streiten müssen wir nicht. Es ist ein Gesetz. Das gilt :wink:

Der Blick in die Vergangenheit war nur ein Beispiel. Ich glaube man kann schon sagen, dass sich das Steuerrecht an dieser Stelle auch in der Zukunft ändern wird. Gerade dann, wenn die Durchsetzung mit BEVs größer ist als heute.

Bei mir war die Situation so, dass mein PS2 am 09.12.2020 zugelassen wurde und Abholung war am 29.12.2020. Hätte ich ihn eine Woche später abgeholt, dann wären 19% MwSt fällig geworden. Damit hätte der BLP die 60k€ gerissen und aus meinen 0,25% wären 0,5% geworden. Da habe ich ganz schön Glück gehabt. Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Übergabe und nicht der Zeitpunkt der Bestellung, Rechnung, Bezahlung, Erstzulassung, etc.

Quelle (z.B.):

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Da bezog ich mich auf das unglückliche ausdrücken.

:wink:

Ich befürchte das wird sich nicht zum Vorteil des Begünstigten entwickeln. Aber bis 2030 ist ja noch etwas Zeit.

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Ich hole das Thema mal hoch, denn mir ist gerade aufgefallen, dass der Gesetzentwurfs zum Wachstumschancengesetz einen neuen Punkt zusätzlich bekommen hat, den ich hier noch nicht diskutiert gefunden habe.

Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens soll bei einer startenden Überlassung nach dem 31.12.2023 ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis oder Absetzung für Abnutzung bzw. Leasingrate bei Fahrtenbuchmethode) angesetzt werden, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 80000 € (bisher 60000 €) beträgt.

Das wäre super, denn da fällt ein neuer Polestar 2 Long Range mit den beiden Paketen rein. :wink:

Siehe Seite 80: https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008628.pdf

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Man muss immer abwarten, was final im Gesetz steht… sollte es aber so kommen, wäre das ein enormer Schub für Elektro-Dienstwagen.
Da wird der Polestar 4 so richtig interessant.

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Das Gesetz ist mit Änderungen durch den Bundestag: Anstatt 60.000 EUR für die 1/4 Versteuerung gilt dann 70.000!
Siehe Seite 8: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0501-0600/588-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Das Gesetz muss aber noch durch den Bundesrat.

Das ist sehr gut, finde ich. Dann sollte ein Polestar 2 mit großer Batterie und allen Paketen wieder rein passen in die 1/4 Steuer.

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Das Gesetz hat es geschafft!

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Wer das Gesetz lesen möchte: Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness - Bundesgesetzblatt
Es wurde veröffentlicht.
70000 statt 60000 EUR.

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