Fand gerade diesen Hinweis im Handbuch.
Was sagt denn unsere relevante nationale Rechtsprechung dazu? Ich denke, bei einer Wägung werden die Angaben im Schein abzüglich der Stützlast gelten, oder?
Fand gerade diesen Hinweis im Handbuch.
Also ich habe in meinem BN gelernt. Dass die in den Papieren angegeben maximale Gesammtmasse des Gespanns nicht überschritten werden darf. Die Stützlast des Anhängers ist auf die maximale Zuladung des Pkw zu übertragen. Das heißt bei einem Gespann aus PS2 LRSM darfst du einen Anhänger von ~1,59 to anhängen diese 90 kg Musst du dann bei der maximalen Zuladung des pkw von 496 kg abziehen. Insgesamt also grob 2,5 to + 1,6 to sind 4,1 to gesamte Maße. Eine Überladung von fix 100kg die kein Problem darstellt erinnere ich mich nicht. Das einzige die Wagen der Bundespolizei räumen meine ich eine Toleranz von 100 kg ein. Verlassen würde ich mich darauf aber nicht
Das ist auch mein Stand. Eine Abweichung des zul. GesGew bei Anhängerbetrieb muss in Ziff. 22 der ZB1 eingetragen sein. (Im Gegensatz zur Leistungssteigerung )
Habe PS gerade mal um eine entsprechende Bescheinung zwecks Eintragung gebeten.
Aber ist das nicht genau das, was dieser Text (recht unpräzise weil Stützlast 90, nicht 100kg) versucht klar zu machen?
Das ist die normale Regel. Dieser Text negiert die nicht nur, sondern schlägt sogar (100kg-Stützlast) auf das zul. GesGew. drauf.
Das scheint eine übliche Volvo Formulierung zu sein, die sich schon seit einigen Jahren in den Handbüchern wiederfindet.
https://www.volvocars.com/at/support/car/v60/article/dbcc6862ac060570c0a801512211238b
es geht darum, dass die Stützlast dem Auto und nicht mehr dem Anhänger zugerechnet wird. Wie Polestar auf die Idee kommt, dass man das Auto dann aber um die 100kg überladen darf, wissen sie wohl selbst nicht so genau.
Am Ende gelten ja nicht nur die zul. Gesamtmasse des Gespanns, sondern auch die jeweiligen Höchstgewichte hinsichtlich zul. Gesamtmasse Zugmaschine, sowie Achslasten. Die Stützlast geht zu 100% auf die Hinterachse - Hebel und so…
Ich bleibe dabei: das ist nur eine ungeschickt formulierte Erklärung genau dieser Regel.
Sorry, nein. Unter Einhaltung dieser Regel darf das in der ZB1 eingetragene zul. GesGew. eben gerade nicht überschritten werden. Diese Formulierung erhöht das zul. GesGew. bei Anhängerbetrieb um 100kg - also mehr als die zul. Stützlast.
Andererseits wären 100kg nur ~4%, es wäre also noch nicht mal ein Bußgeld fällig. Ärgerlich wäre nur, wenn man bei einer Kontrolle Ausladen müsste oder die Versicherung die Leistung verweigern könnte.
Ich denke der Polestar-Text ist eine (schlecht) übersetzte worldwide Passage.
Es gibt Länder da zählt die Stützlast zum Anhängergewicht (was physikalischer Unsinn ist) und bei anderen Ländern wird sie der Zuladung des Zugfahrzeugs zugeschlagen (so in D).
Da A und CH es genauso machen ist es für uns ganz einfach, denn wir müssen ja Zuhause losfahren:
die Stützlast ist wie Gepäck zu betrachten, wer die 90kg nicht ausnutzt (nicht zu empfehlen in Bezug auf Fahrstabilität) kann entsprechend mehr Koffer einpacken.
Das kann sein, dann sollen sie das aber auch so reinschreiben und nciht nur auf die Geschwindigkeit verweisen.
Solange der Hänger auch 90kg Stützlast zulässt. Die Hänger die ich kenne, haben max. 75kg.
Logisch, ich kenne mich im Caravaning nicht wirklich gut aus - das wissen unsere niederländischen Mitglieder besser
Mit Caravans kenne ich mich auch nicht aus
Gerade dieser Hänger ist ohne Ausnutzung der zul. Stützlast kaum fahrbar:
Also ich bin zwar kein Niederländer, antworte aber trotzdem mal
Der Wohnwagen den wir morgen abholen hat eine zul. Stürzlast von 100kg eingetragen.
Ach was @krheinwald , mit Vorzelt und 30kg Kartoffeln (die im Ausland schmecken ja nicht) im Wohnwagenheck fahren meine Landsleute auch mit negativer Stützlast problemlos (?) in den Urlaub
Dann hoffen wir mal das du unter 100kg bleibst…
Gehe ich von aus!
Zur Not müssen halt 30kg Kartoffeln ins Heck des Wohnwagen
Kartoffeln sind prima, da kann man sich zur Not auch einzeln an die gewünschte Stützlast herantasten.
Wichtig wäre noch, dass der Anhänger ein zul GG von mindestens 1590 haben muss. Das Gesamtgewicht des Anhängers wird incl. Stützlast gemessen und darf höchstens das zul GG besitzen. Da wird nichts auf das Fahrzeug übertragen. Die Übertragung der Stützlast geht nur für die Anhängelast beim Auto.
"Vielen Dank für Ihre Nachfrage zum erhöhten Fahrzeuggesamtgewicht beim Fahren mit Anhänger.
Ihren Hinweis haben wir zum Anlass genommen, bei den Kollegen der Homologation nachzuhaken. Eine Herstellerbescheinigung kann nicht vorgelegt werden, da das erhöhte zulässige Gesamtgewicht nicht für die deutsche Gesetzgebung gilt und es sich um einen Eintrag in der Bedienungsanleitung handelt, welche marktübergreifend zur Verfügung gestellt wird. Wir werden diesen Hinweis mit einem entsprechenden Vermerk ausstatten lassen."
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