Du solltest unbedingt einen Link (geht das?) zur Rubrik „Käuferrechte…“ installieren:
Was du zusammengefasst hast, ist eine exzellente Zusammenfassung dessen, was an Produktmängeln vorhanden ist und nicht abgestellt ist, und auch auf absehbare Zeit nicht abgestellt wird.
Zutreffend ist aus anwaltlicher Sicht insbesondere folgendes:
ALLES, was Polestar Automotive Germany GmbH (PAGG) im Vorfeld des Vertragsschlusses beworben hat, nämlich Deine aufgeführten Punkte zu den Apps, stellen Produktmängel dar, Mängel des Fahrzeugs selbst, § 434 BGB. Den Begriff „zugesicherte Eigenschaften“ gibt es nicht mehr, stattdessen zählen Werbeversprechen zu den direkten Produkt-Solleigenschaften. Es fehlt nur „AppleCarPlay“, das laut Polestar-UK erst Sommer 2021 kommen soll.
Die Frist bis Jahresende ist großzügig bemessen, sie wird in Bezug auf die zugesagten Apps trotzdem für polestar nicht einhaltbar sein.
Schon ist eine Wandlung begründet, da eben die Mängel nicht in angemessener Frist behoben werden können.
Darüberhinaus ist auch der Weg zur Anfechtung des Kaufvertrages nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung eröffnet: unser Vertragspartner hat App-bezogen Dinge versprochen, die nicht der Realität entsprechen, nicht vorhanden sind. Dies stellt eine arglistige Täuschung dar, die zur Anfechtung berechtigt und zum Schadensersatz verpflichtet. In strafrechtlicher Hinsicht begründet dies den Verdacht des Eingehungsbetruges. Ohne OTA hätte ICH nicht gekauft.
Ich habe anwaltlich dem PAGG-Anwalt heute geschrieben, und ihm nahegelegt, FÜR ALLE Polestar-Kunden In D eine befriedigende Lösung zu finden, für alle insofern, als ALLE keine App-Funktionalitäten haben, und dann noch eine zusätzliche Lösung speziell für die 20+ Liegenbleiber.
Die Antwort kommt bis Mittwoch.
Hier Auszüge aus meinem heutigen Schreiben an den Rechtsanwalt der PAGG“
„Ich darf vorausschicken, dass sowohl ich selbst als auch die meisten Käufer das Fahrzeugkonzept als solches für exzellent halten. Leider wurde das Fahrzeug um etliche Monate zu früh und ohne hinreichende Erprobung unter vielfältigen Einsatzbedingungen auf den Markt geworfen. Die Leidtragenden sind nun die Käufer, die sich in der Rolle von Betatestern wiederfinden.
Hier stichwortartig die wesentlichen Eckpunkte:
der PS2 weist gravierende Mängel auf: (Software, Liegenbleiben)
…
- Over-the-air-Updatefähigkeit (Anfang 2021)
- Digital Key
- Preheating,
- PolestarApp
- AppleCarplay (Sommer 2021! laut UK-Aussage)
Alle diese Produktversprechen sind nach § 434 BGB Teil der Sollbeschaffenheit der verkauften Fahrzeuge geworden. Ihr Nichtvorhandensein stellt damit einen Mangel dar. Dieser Mangel ist auch auf absehbare Zeit nicht behebbar, denn Polestar England gibt zB für die PSApp Sommer 2021 als Einführungszeitpunkt an.
Polestar Automotive Germany GmbH hat mehreren Kunden das Angebot gemacht, die Fahrzeuge jeweils gegen neue, mangelfreie zu tauschen, so wie bei mir auch. Warum man dieses Angebot, wenn wie in meinem Fall es angenommen wurde, nicht als bindenden Vertrag ansieht, und umsetzt, vermag ich nicht zu verstehen. Die anderen Betroffenen auch nicht…
Es ist befremdlich, dass Polestar auf der englischen Homepage die Einführungszeitpunkte der versprochenen Produkteigenschaften benennt („Support“), auf der deutschen dagegen bewusst nicht.
Was nunmehr Not tut, ist eine generelle Regelung von Seiten Polestars für alle in Deutschland Betroffenen.
Eine solche generelle Regelung würde den Arbeitsaufwand für Polestar, für Sie, Herr Kollege, und für alle Betroffenen radikal senken, und es würde die massive Kundenverärgerung, wie sie insbesondere im Polestar-Club sichtbar geworden ist, ins Positive umkehren.“
Es wäre schön, wenn PAGG zumindest jetzt reagiert, angemessen, mit einer befriedigenden Regelung für ALLE, je nach Schwere der Betroffenheit.