Schon mal über §19NAV nachgedacht? Da werden Ladeeinrichtungen, explizit genannt. Das nicht erst seit 1.1.2024.
Man kann auch alles übertreiben - wenn ein 3phasiger Anschluss besteht gehe ich davon aus, dass ich den je nach Absicherung auch belasten darf. Ob ich jetzt das ganze Wochenende eine Skulptur schweiße, das Brennholz für den Winter mit der Kreissäge schneide oder mein BEV über Nacht auflade sollte dem Netzbetreiber egal sein.
So handhabe ich es zumindest erfolgreich seit Jahren
Für den Netzbetreiber macht das einen Unterschied. Bei den genannten Einsätzen im privaten Bereich sind sie selten und eher kurz. Die Kreissäge läuft nicht ununterbrochen stundenlang mit 11kW, das Auto schon und meist viel öfter.
Ein elektrotechnisches Stichwort dazu lautet „Gleichzeitigkeitsfaktor“ und spielt in D eine große Rolle.
Macht bei einem Nutzer nicht viel aus, bei mehreren sehr wohl.
Das ist relativ neu und kannte ich noch nicht.
Hallo und danke für die Antwort. Der Aspekt, Netzbe- und, auslastung klingt, zumindest für mich, logisch.
VG Patrick
Danke für den Hinweis
§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen […]
> (2) […]
> Auch Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sind dem Netzbetreiber vor deren Inbetriebnahme mitzuteilen. Deren Inbetriebnahme bedarf darüber hinaus der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers, sofern ihre Summen-Bemessungsleistung 12 Kilovoltampere je elektrischer Anlage überschreitet;
… bis 11kW sehe ich da aber auch keine Beschränkung
Bei mir ist das zu 95% Überschuß-Laden und daher auch nicht netzrelevant
Nachtrag:
Meldepflicht (ohne Genehmigung) scheint für alles (mobil, CEE, WB) zu gelten sobald man ein eAuto über 3,7A lädt, also auch Juice Booster, goE und anderes an CEE