Bei Audi konnte man diese ‚Nordmannschaltung‘ mit VCDS kodieren.
Da vertust du dich meiner Meinung, der 6.19.7.4 sagt dass die Leuchten nach 5.11 nicht eingeschaltet werden "es sei denn, diese werden gemäß Absatz 6.2.7.6.2 betrieben, d. h., mindestens die Schlussleuchten werden eingeschaltet."
Theoretisch muss der Polestar den 6.2.7.6.2 nicht erfüllen, da er 6.2.7.6.1 erfüllt, aber ich sehe keinen Widerspruch darin beide zu erfüllen. Nach 5.11 müsste übrigens während der Fahrt dann auch immer die Kennzeichenbeleuchtung aktiv sein.
Wie @MoonStar schon aus der StVZO zitiert ist nach ursprünglicher deutscher Gesetzgebung das Betreiben der Tagfahrleuchten NUR in Verbindung mit den Rückleuchten zulässig, erst nachträglich kam mit §49a Abs. 5 Punkt 5 die Ausnahme um Tagfahrleuchten einzeln zu betreiben.
Im Endeffekt ist da einfach nur die ECE R48 nach dem Schema „die Tagfahrleuchten dürfen alleine betrieben werden, außer man macht das Rückleuchten-Komplettprogramm“ und die StVZO umgekehrt formuliert „immer mit Rückleuchten, außer es ist Tagfahrlicht“.
Bei meinem letzten VAG hatte ich auch die Rückleuchten als Tagfahrlicht codiert, allerdings war das streng genommen so nicht zulässig, weil die Kennzeichenbeleuchtung nicht auch codiert wurde.
Sorry für das OT - das klingt plausibel und scheint mir im Falle des Falles diskussionswürdig (notfalls durch einen Verkehrs Rechtsanwalt).
Ja, hatte ich auch gemacht, aber im Gegensatz zu BMW war es bei Audi offiziell nicht erlaubt, warum auch immer…
Wo kein Kläger, da kein Richter…