Nach den ganzen Diskussionen hier und den Glaubensbekenntnissen an den guten Willen von Polestar, kommt mir immer eine einzige Frage in den Sinn:
Wenn Polestar uns Kunden eine Garantieversicherung anbieten will, die einer Werksgarantie gleich kommt:
Warum bietet uns Polestar nicht eine zukaufbare Herstellergarantie für 1-3 Jahre an und rückversichert sich als Hersteller bei einer Versicherung?
die Versicherung dürfte für Polestar selbst günstiger werden, u.a. da die Schäden nur zu den Selbstkosten zu versichern wären und nicht zu den horrenden Endverbraucherkosten
die Prozesse werden deutlich vereinfacht
Polestar könnte - wie andere Hersteller auch - dieses Instrument marketingtechnisch einsetzen, u.a. über einen Selbstbehalt die Kosten für den Kunden beeinflussen
Vor allem aber:
der Kunde wäre aus all den Interpretationen und absehbaren Streitigkeiten mit einer Versicherung raus
Stattdessen wird nun irgendwie versucht „Übersetzungsfehler“ zu entschärfen und Ruhe in die Diskussion zu bringen. Aber völlig egal, was da noch rauskommt: Am Ende werden sich die Kunden mit der Helvetia auseinandersetzen müssen.
Also: Warum biete ich als Hersteller meinen Kunden nicht das an, was ich den Beteuerungen zufolge anbieten möchte: Eine Herstellergarantie.
Hätte auch den Vorteil, dass nur EINE Formulierung ohne Fehler übersetzt werden müsste: „Die dem bisherigen Umfang entsprechende Herstellergarantie“
Vielleicht mag @Enso diese Frage mal noch nachreichen?
… wobei ich mir die Frage auch selbst beantworten kann: Weil man genau das nicht will
O.k. ich hatte noch den von @Grafity verlinkten Passus zitiert.
Letztlich aber so, wie im vorstehenden Post von mir angenommen. Es wird versucht, irgendwie zu entschärfen, aber am Ende werden wir die Dinge alle mit einer Versicherung zu diskutieren haben.
Exemplarisch nur mein letzter Fall (und damit bin/war ich nicht allein):
Der OnBoard-Charger wurde getauscht, weil er je nach Mondphase, oder was auch immer, nur 2-phasig mit 7,n kW geladen hat. 3 Monate Analyse, 3 Werkstattaufenthalte. Dann Austausch und seitdem alles o.k.
Vollständiger mechanischer oder elektrischer Ausfall?
Funktionsuntüchtig?
Warum zum Teufel lässt uns Polestar das mit einer Versicherung diskutieren, statt seine Zusage zu erfüllen?
Das ist der Punkt: Eine Phase des OBC fiel auch bei mir aus (und das auch nur zeitweise).
Selbst wenn man nur die eine Phase betrachtet, ist das kein vollständiger Ausfall. Für den gesamten OBC schon gar nicht.
Ich lege keinen gesteigerten Wert darauf, auf die Auslegung (Kulanz) eines Versicherers angewiesen zu sein, während mir, wie von @anon20072543 schon beschrieben, eine Herstellergarantie versprochen wurde.
Wie soll das dann in der Realität laufen?
Am Ende muss ich den Wagen unter „Reparaturvorbehalt“ in die Werkstatt geben und erstmal schauen, ob die Versicherung den Schaden übernimmt? Und dann anschließend die Freigabe zum Tausch (oder auch nicht) geben?
Ich hab‘ keine Idee, wie man dieses Thema heutzutage als („Premium“) Autobauer derart versemmeln kann.
Ein anderer Hinweis:
gemäss Polestar-Website ist der Versicherer die „Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft in Liechtenstein AG“.
Dazu findet man dann das aus dem Jahr 2022:
Ist wenigstens in den Versicherungsbedingungen der korrekte Versicherer genannt? Ist diese offenbar im Jahr 2022 umfirmierte Gesellschaft überhaupt der Vertragspartner? Welche Angaben sind überhaupt richtig?
In diesem Fall würd ich konkret auch nur „die Reparatur einer ausgefallen Phase“ in Auftrag geben und dies so der Versicherung kommunizieren. Wenn dann die einzige, sinnvolle technische und wirtschaftliche Lösung im Austausch des gesamten OBC besteht ist das, in meinem Augen, ein Erstattungsfall.
Für eine defekte Glühbirne ist der alleinige Ersatz der Glühwendel ja auch wirtschaftlich unsinnig.
Das ist sicher ein valider Punkt. Hier ist das Geschäftsgebaren von Polestar nicht branchenüblich. Üblich ist, das der Kunde eine Garantieverlängerung mit dem Hersteller als Vertragspartner abschließt. Ob dann der Hersteller sich wiederum durch einen Versicherer schadensfrei hält ist nicht Sache des Kunden.
Dieses, sehr ungewöhnliche, Konstrukt hier entspricht eher dem Gebrauchtwagenmarkt.
Weiterhin wäre ein Gerichtsstand in Vaduz (das habe ich nicht geprüft!, von @OJWI Oliver übernommen) ein absolutes NoGo. Rechtsansprüche in Liechtenstein durchzusetzen ist, aufgrund fehlender Abkommen (Stichwort: „Steuer- und Kapitaloase“) von Deutschland aus praktisch nicht möglich.
Ich sehe, bis auf das Thema „Antriebsstrang“, in der überarbeitenden Fassung weniger technische Probleme als vielmehr ein für den Privatkunden nicht vertretbares rechtliches Konstrukt. Dies ist meines Erachtens ein Punkt der Polestar vor Augen geführt werden muss - @Enso Markus könntest du das bitte mitnehmen?
Ich habe es nun doch geprüft. Ein Gerichtsstand wird NICHT GENANNT. Dafür steht der folgende Absatz:
Ich weiß ehrlich nicht ob ein Vertrag nach schwedischem Recht die Sachlage auch nur näherungsweise verbessert. @Enso Markus, die Frage an Polestar wäre dann warum solche Verträge nicht über die jeweilige Ländervertretung (für uns Köln) laufen und dem Recht des jeweiligen Landes unterliegen, wie übrigens unsere Kaufverträge und deren (Garantie-)Bedingungen auch.
Das ist dann bestimmt kein „Übersetzungsfehler“ mehr, aber es erfordert doch eine dringende Korrektur.
„Der Wortlaut des § 215 VVG ermöglicht lediglich eine Klage am Wohnsitz des Versicherungsnehmers und erfasst auch Klagen aus einem Versicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, wobei auf deren Sitz im Sinne des § 17 ZPO abzustellen ist.“
Bemerkenswert, dass hier an mehreren Stellen nicht nur von Klagen des Versicherungsnehmers, sondern auch von der Durchsetzung von „Ansprüchen gegenüber Versicherer, den Versicherungsberater und denVersicherungsvermittler“ die Rede ist.
Da ich kein Jurist bin, der abschließende Hinweise, dass es sich hier nur um Zitate aus allgemein zugänglichen Fundstellen handelt.
Für diejenigen, die sich für die Versicherung entscheiden, könnte es demnach hilfreich sein, sich mit Hardcopys der Zusagen und Beratungen von Polestar als Versicherungsvermittler zu wappnen?
Also: die Liechtensteiner Tochter (wie auch immer sie jetzt firmiert) eines Schweizer Versicherungskonzerns versichert in Deutschland zugelassene Autos, was wiederum schwedischem Recht unterliegen soll. Am 1.4. würde ich mich veräppelt fühlen.
Und: welche Rolle spielt der Versicherungsmakler Marsh?
Was genau umfasst denn die Abkürzung AGV? Bzw. wofür ist es eine Abkürzung? Darüber steht in dem Absatz gar nichts. Wer schmiert sowas bloß auf Papier und wer gibt das dann noch zur Veröffentlichung frei?
Die fiel aber nur sporadisch aus und wurde letztlich getauscht weil viele Einträge im Speicher waren und nicht weil ein akuter Ausfall vorlag.
Für die Werkstatt ist die Lage klar: Es gibt einen sporadischen Fehler. Also: tauschen!
Was sagt die Versicherung anschließend zum gleichen Fall?
Nach den Rückmeldungen mir gegenüber, haben hier fachlich versierte Arbeitsgruppen gut 2 Jahre daran gefeilt und mehrfach wurden in dem Text von Juristen nochmals Feinheiten geändert. Sogar der CEO hat sich persönlich eingebracht.
Das ist halt Juristendeutsch und meint letztendlich nur, dass sie die ganzen Versicherungsbetrüger oder „Spezialisten“ loshaben wollen, die ein Jahr Garantie kaufen und dann sämtliche evtl. bald auftretende Probleme oder Verschleißerscheinungen etc. auf Garantie gemacht haben wollen.
Wenn etwas kaputtgeht, ist es ja unvorhergesehen, unmittelbar, plötzlich und dauerhaft.
Ich Dreh das mal um; Am Ende wird die Werkstatt das entscheiden!
Du gehst in die Werkstatt und die untersuchen den Schaden. Wenn die Werkstatt den Schaden dann meldet, dass ein Teil getauscht werden muss, zahlt die Versicherung. In diesem Fall sogar direkt an die Werkstatt, siehe AGV.
Ich wüsste nicht wie das anders laufen sollte. Die Versicherung schickt sicher keinen Polestar zertifizierten Techniker in die Werkstatt um das zu prüfen oder beurteilt irgendetwas selbst, wie auch?!
Meine Empfehlung; Lasst mal fünfe grad sein, glaubt an das Gute und nutzt die Zeit sinnvoll, als Paragraphen zu studieren und sich den Kopf über alles zu zerbrechen.
Was mich neben dem scheinbar versehentlich genannten Ausschluss von „Schäden an der Antriebseinheit“ wundert, ist der in §10 der Versicherungsbedingungen genannte Ausschluss „abgeschleppte Fahrzeuge“. Schon klar, dass die Kosten für das Abschleppen nicht erstattet werden, aber heißt das, wenn mein Polestar aufgrund eines Fehlers abgeschleppt werden muss, werden die Reparaturkosten nicht erstattet? Das wäre wohl inakzeptabel!?