(K)eine Garantieverlängerung (kostenpflichtig)

Warum sollte das Abschleppen nicht bezahlt werden? Gibt es eine Mobilitätsgarantie?

Ich bin davon ausgegangen, dass sich die Pannenhilfe mit jeder Inspektion in einer Vertragswerkstatt verlängert. So kenne ich das von VW. Aber vielleicht ist das bei Polestar gar nicht der Fall? Dann wäre es natürlich zu erwarten, dass das ebenfalls von einer Garantieverlängerung abgedeckt wird.

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Der Text auf der Website (und den Garantiebedingungen) soll jetzt angepasst sein.
Ich hab noch nicht geschaut, aber wird schon stimmen.

zumindest in den FAQs ist immer noch der Antrieb ausgeschlossen.

You made my day :rofl:

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Die ganze Webseite ist gruselig. Man hat versucht Polestar zu imitieren, hat es aber nicht geschafft. Die Seite hat viele Rechtschreibfehler, das Impressum (es wird nicht deutlich wer diese Seite wirklich betreibt, ein Ansprechpartner wird nicht genannt) und die Cookie-Richtlinie hält deutschem Recht nicht stand.
In dem Screenshot war wohl mal ein Link zu den Versicherungsbedingungen geplant (zumindest könnte man das annehmen), dies wurde nicht umgesetzt.

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Vielleicht sollten wir die ‚Pegelstände‘ ab und zu für die Nachwelt protokollieren.
Stand 27.02.2023


Ich finde es gruselig, dass man nix weiter als "Geben Sie Ihrem Polestar die Versicherung, die er verdient " zu lesen bekommt …
Man könnte es beinahe missverstehen.

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In der Tat. Die unterscheiden sich jetzt von denen auf der Polestar-Seite:

@Enso Markus: kannst du bitte noch einmal zum Thema „Antriebseinheit“ in Köln nachhaken?

Der Einschluss der „Antriebseinheit“ ist in der aktuellen Fassung von der Polestar-Seite verschwunden. Dort wird sich, wie eigentlich erwartet, nur auf die HV Batterie bezogen (160.000km, 8 Jahre, < 70% SoC).

In den Versicherungsbedingungen der Helvetia steht aber, wie vor, der Ausschluss noch drin:
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Eine Garantie die E-Motor(en), Diffential(e) und Inverter ausnimmt, ist natürlich nichts wert - ich versichere doch auch kein Diamantencollier und nehme die Edelsteine aus…

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Hast du auch wegen der Antriebseinheit & Garantie nachgefragt?

Also Stand 2023-03-02T23:00:00Z:

Die FAQ von Polestar und der Versicherung für die Garantieverlängerung sollten jetzt überein stimmen.

Grundsatz: für den gekauften Zeitraum soll es so weitergehen wie in den ersten Jahren. Ausgenommen sind Glas- und Lackschäden, die (natürlich) nicht abgedeckt sind.

Daher mal meine Bitte an die Community:
Schaut euch die Versicherungsbedingungen an und macht von den Abschnitten, die unklar sind oder bei denen es Formulierungen gibt, die zu Abstrichen an dem Grundsatz (s.o.) führen könnten, bitte Screenshots, stellt sie hier in den Thread und kommentiert, was eurer Meinung nach unklar ist.

Mir fällt da die Formulierung „unvorhergesehen, plötzlich, vollständig, nicht nutzbar“ u.ä. ein, die @anon20072543 schon mal irgendwo gepostet hatte. Aber es gibt bestimmt noch mehr.

Die Daten schicke ich dann an Polestar mit der Bitte um Konkretisierung.

An die Tasten…

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Funktioniert gerade großartig :roll_eyes:

Okay, dann leg’ ich mal los:
Extended_Warranty_Insurance_Product_Information_DE.pdf (371,7 KB)
In der Produktinformation habe ich nichts, für mich, falsches oder irritierendes gelesen.

Extended_Warranty_Insurance_Terms_Conditions_DE.pdf (520,3 KB)
Für die Versicherungsbedingungen kann ich das leider so nicht wiederholen:

Seite 1, 1. Absatz:
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Der markierte Teilsatz ist sinnlos, unvollständig.

Seite 1, letzter Absatz
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Hier störe ich mich an den Wort „vollständig“ → ein Wackelkontakt oder eine laut rumpelnde Antriebswelle sind noch okay, weil nicht „vollständig ausgefallen“?

Seite 2, Abschnitt „Versicherungszeitraum“
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Wieso 8 Jahre? Weiter oben ist von max. 36 Monate die Rede. Ist also mindestens ein Tippfehler.

Seite 2, Abschnitt 10
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Ein Fertigungsfehler ist auch eine Art „Vorschädigung“ und wäre, streng genommen, ausgenommen. Das ist aber vermutlich nicht so gemeint. Im Zweifel beschäftigt diese unsaubere Formulierung eine Schar von Juristen.

Seite 3, Abschnitt 10
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Dies würde jedes am freien Markt erhältliche Zubehör, z.B. Eibach-Spurplatten ausschließen bzw. ein u.U. damit in Zusammenhang stehender Schaden wäre nicht versichert, z.B. ein defektes Radlager.
Das wird im Folgenden noch einmal explizit detailliert:
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Also könnte auch schon eine Felge aus dem Zubehör für Ablehnung der Ansprüche sorgen.

Seite 3, Allgemeine Ausnahmen
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Ja, geht’s noch… Klappern, Rasseln und Pfeifen ist zu ertragen?

Seite 4, Leistugsgrenzen
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Also wohl kein Ersatzwagen für die Dauer der Reparatur. Wie lange haben wir eigentlich Mobilitätsgarantie? Das ist, eine Einschränkung ggb. der Werksgarantie!

Jetzt hab’ ich erstmal keinen Bock mehr, Fortsetzung folgt

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Das hier „ nicht von Polestar hergestellter Zubehör- oder Ersatzteile“ umfasst ganz streng genommen auch das Kabel für CarPlay :see_no_evil:. Völlig beknackt.

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was normal ist, denn warum sollte Polestar die höhere Belastung, die durch Spurplatten (Hebel) entsteht, versichern?

Unabhängig davon: Ich weiß ja nicht, ob es zielführend ist, wenn jetzt hier lauter Jura-Laien den Vertragstext kontrollieren…

Zusätzlich: warum kann Polestar das nicht selbst? Schaffen sie es nicht, einen Text, der ihrem Grundsatz entsprechen soll, bei einer Rechtskanzlei in Auftrag zu geben?

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Nein, das ist nicht normal. Zugelassenes Zubehör (ABE oder Gutachten) führt nicht zur Einschränkung der Werksgarantie. Aber ansonsten ist es völlig sinnlos wenn WIR das ausdiskutieren.

Tja, wahrscheinlich weil sie gar nicht wissen was ihren Kunden unklar sein könnte…

Seite 1, unten
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Die angesprochene Beschreibung des Schiedsgericht ist in dem Schriftstück nicht vorhanden.

Dann ist mir nur mehr dieser Passus aufgefallen:
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Das halte ich für eine Garantieverlängerung die doch dem jeweiligen Länderrecht unterliegen sollte und auch durch einen link auf der Polestar-Deutschland-Seite zumindest für „ungewöhnlich“ und würde vorher einen Anwalt fragen was das bedeutet, insbesondere da kein Gerichtsstand erwähnt ist.

kann ich nicht nachvollziehen, wieso sollte ein Hersteller eine Garantie dafür geben, dass man sein Fahrzeug ausserhalb der vom Konstrukteur vorgesehenen Parameter betreibt - noch dazu wenn es mit Teilen eines Dritten passiert?

Stichwort weiterhin: für darauf zurückzuführende Folgeschäden

Eine Genehmigung gemäß StVZO ist ja aus Sicht der Verkehrssicherheit und nicht basierend auf „das hält dann trotzdem die vorher definierte Dauer“.

Das tut er auch nicht.
Bauartliche Veränderungen für die eine ABE oder auch ein allgemeines Gutachten, Herstellergutachten sowieso, vorliegt, beinhalten solch geringe Veränderungen, dass es nicht zu einer (nachweisbar) höheren Belastung des Fahrzeugs kommt. I.d.R. wird lediglich eine „Austauschbarkeit“ bescheinigt.
Beispiel Felgen oder auch Spurplatten: Felgen sind bereits ab Werk unterschiedlich dimensioniert und damit ist eine gewisse Bandbreite (Einpresstiefe, bewegte Masse etc.) schon vorggb. . Wird das nun im Rahmen einer ABE/Gutachten geändert geschieht dies innerhalb dieser Grenzen oder nur mit sehr geringer Überschreitung. So wirst du 15mm Spurplatten mit Gutachten finden, 20mm oder gar mehr sicher nicht.
Möchtest du Dinge verbauen dei darüber hinausgehen ist eine Einzelabnahme erforderlich. Dies führt dann auch unweigerlich zum Erlöschen den Garantie.

Also hat @Landmatrose vollkommen Recht. Der kategorische Ausschluss in den Versicherungsbedingungen ist einfach ein NoGo.

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Genau, und gelbe gegen schwarze Blinker tauschen muss im Rahmen der StZVO geprüft werden, sollte aber kaum dazu führen, dass das Auto schneller kaputt geht.