Ich habe die Aktion hier so verstanden, dass es sich um eine Vario-Finanzierung handelt, bei der das Fahrzeug nachher zu einem Festpreis (und zwar hier einen sehr attraktiven) übernommen wird.
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Hab mich nur falsch ausgedrückt. Ist bei meiner Vario-Finanzierung genauso gewesen.
Meinte halt dass der bei Abschluss zu Grunde gelegte Kaufpreis einfach so gar nicht den aktuellen Kaufpreisen von vergleichbaren Fahrzeugen entsprach und ich dementsprechend von der Übernahme Abstand genommen hab…
Hallo Hans-Gerd,
ein bischen mehr Zurückhaltung fände ich angemessen. Komisch ist nicht diese Diskussion, sondern deine Art hier Probleme zu diskutieren.
Bedienungsanleitung ist Papier - mehr nicht!
In der CcC steht und das zählt:
Die Reifen benötigen „mindestens“ die Dimension 255/50 R20 109 W und nicht **255/50 R20 109 V als Geschwindigkeitklasse **, so steht es auch in der ZLB 1.
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lFür Sommerreifen gilt:
Der Geschwindigkeitsindex muss mindestens dem in den Fahrzeugpapieren (Zulassungsbescheinigung Teil I / CoC) angegebenen Wert entsprechen; ein niedrigerer Index ist unzulässig.
Sonderregel für Winterreifen:
Für Winter- und Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol (Berg mit Schneeflocke) darf der Geschwindigkeitsindex unter dem im Fahrzeugschein/CoC geforderten Wert liegen, solange er mindestens zur tatsächlichen Höchstgeschwindigkeit passt und rechtlich zulässig ist.
In diesem Fall muss im Sichtfeld des Fahrers ein gut sichtbarer Aufkleber mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Reifen angebracht sein, und diese Geschwindigkeit darf dann auch nicht überschritten werden.
Das habe ich auch gegoogelt, aber wo ist die belastbare rechtliche Quelle hierzu?
Was man hierzu finden kann, aber nicht exakt im Gesetz steht bzw. eindeutig geregelt ist und damit meine ich einen konkreten Schadenfall in Verbindung mit der Reifenkombination.
Die Vorschriften der StVZO bzw. StVO legen den Sachverhalt nicht ausdrücklich fest:
„Für Winter- und Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol darf der Geschwindigkeitsindex unter dem im Fahrzeugschein/CoC geforderten Wert liegen, solange…. „
Das ist eine Interpretation der Kombination aus Winterreifenpflicht und Ausnahme in § 36 Abs. 5 StVZO.
Der Gesetzestext spricht allgemein von „Reifen im Sinne des Absatzes 4“ bzw. „Reifen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit unter der des Fahrzeugs“, nicht speziell von „Winter- oder Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol“.
Die Pflicht (Aufkleber/Schild/Anzeige) bezieht sich formal auf Reifen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit unter der des Fahrzeugs - also kann sie theoretisch auch für andere Reifen gelten.“
Es gibt in der Praxis unterschiedliche Interpretationen (z. B. auch von mir befragte Werkstätten, TÜV/DEKRA-Prüfer), wie streng diese Ausnahme gehandhabt wird - z. B. ob „nur“ der Aufkleber ausreicht oder ob neu eingetragene Reifen erforderlich sind.
Diese ganze Diskussion, welcher Geschwindigkeitsindex gefahren werden darf, hatten wir doch schon in den von mir oben verlinkten Thread - vielleicht führt ihr die Diskussion dort weiter.
Diese Regel hilft z.B. im Sommer in Italien nicht weiter, siehe derselbe Thread:
Auch hier ein Auszug des CoC (habe ich auch in dem anderen Thread zum Thema hochgeladen) zur weiteren Information. Hier findet ihr die Daten zur vorangegangenen Diskussion.
Meines Erachtens bleibt (neben dem Wechsel auf Reifen mit passendem Geschwindigkeitsindex) hier nur noch die Möglichkeit, sich den niedrigeren Geschwindigkeitsindex eintragen zu lassen.
…so ist das.
Faktisch ist somit die ABE aktuell erloschen!
Somit hat der auslieferende Händler ein Problem, das aktuell noch in Klärung ist.
Jedenfalls sehe ich es nicht als meine Verantwortung/Aufgabe an, bei einem Neufahrzeug gleich irgendwelche Eintragungen -zwecks Fehlerkorrektur des Händlers- durchführen zu lassen, oder?
Wenn du jedoch ein Problem damit hast, wirst du wohl zuerst einmal selbst dafür geradestehen müssen und anschließend den Verantwortlichen in Regress nehmen. Ist halt ziemlich mühsam.
@NordicNature Ich bin gespannt wie das ausgeht. Hab ja das gleiche Thema. Kannst mich auf dem Laufenden halten. Hatte das bei MeinAuto am Telefon auch durchgegeben.
Nein, die Zuständigkeit für die Mängelbeseitigung liegt klar beim Verkäufer respektive Leasinggeber.
Und ich würde hier auch nicht locker lassen. Auch wenn keine tatsächliche Gefährdung besteht, die rechtlichen/finanziellen Konsequenzen, die da folgen können, sind ja bekannt.
Welche Ganzjahresreifen (Marke/Modell) sind jetzt eigentlich verbaut?
Danke für das CoC.
In meinem Fahrzeugschein stehen nämlich nur die 21 Zöller eingetragen und deswegen wollte der Reifenhändler mit keine 20 Zöller verkaufen.
Nur wenn ich das CoC lese, werde ich auch nicht schlauer, bzw. bin zu blöd das zu lesen.
Hinten müssen immer bereitere Reifen installiert werden als vorne?
Muss ich das Spaltenweise von oben nach unten lesen oder von links nach rechts?
Ich will einfach nur eine Bestätigung, dass an meinen DM (ohne Sportpaket) auch die 255/50R20 zugelassen sind.
Das Handbuch im Netz von Polestar ist ja kein offizielles Dokument.
Sie haben korrekt festgestellt, dass im Fahrzeugschein für Ihr Fahrzeug die Reifengröße 255/50 R20 109W eingetragen ist. Die aktuell montierten Allwetterreifen haben die Größe 255/50 R20 109V.
Hierzu möchten wir Ihnen folgendes erläutern:
Herstellerfreigabe für Winter- und Allwetterreifen:
Laut dem offiziellen Reifenhandbuch von Polestar ist für den Polestar 4 bei Winter- und Allwetterreifen auch der Geschwindigkeitsindex H (210 km/h) oder höher zulässig. Die von Ihnen montierten V‑Reifen (240 km/h) liegen damit über der vom Hersteller freigegebenen Mindestanforderung und sind somit zulässig.
Sicherheitsaspekt:
Die maximale Geschwindigkeit Ihres Polestar 4 ist elektronisch auf 200 km/h abgeregelt. Die V‑Reifen sind bis 240 km/h zugelassen, was bedeutet, dass der zulässige Höchstgeschwindigkeitsbereich der Reifen die Höchstgeschwindigkeit Ihres Fahrzeugs überschreitet.
Rechtliche Bewertung:
Aufgrund der Herstellerfreigabe und der elektronischen Geschwindigkeitsbegrenzung sind die montierten Reifen vollständig rechtskonform. Ihre Betriebserlaubnis (ABE) bleibt somit uneingeschränkt gültig, und eine Änderung oder Nachrüstung ist nicht erforderlich.
Offiziell klingt immer wichtig. Eine Rechtsnorm ist das jedoch nicht und eine Rechtswirkung entfaltet so ein Dokument (wo kann man das als Kunde eigentlich einsehen?) dann auch nicht.
Die rechtlichen Grundlagen wurden ja bereits oben hinreichend besprochen.