Winterreifen mitbestellen ja/nein/vielleicht?

Das hatte ich im Thread gepostet, der sich mit der Frage, ob Inklusiv-Leistung oder nicht, beschäftigt.

Das wäre ja arg dreist.

Bekomme langsam den Eindruck, dass man sich massiv verkalkuliert hat und jetzt versucht, an jeder Ecke zu sparen.

Stimmt nicht!
Ich habe am 1. Juli bestellt und den Kaufvertrag am selben Tag erhalten.
In meinem stehen die gleichen Worte.

Bist Du sicher, dass das der Kaufvertrag war? Der eigentliche Kaufvertrag, der, den Du digital unterschrieben hast, kam doch erst im August. Die Bestellbestätigung (Bestellvertrag) kam direkt nach der Bestellung.

Stimmt, im Bestellvertrag steht etwas anders, als im Kaufvertrag… :roll_eyes:

Ich hatte geschrieben, dass bei meiner Bestellung am 31.3.2020 der Passus „Winterreifen Service“ in den Bedingungen stand und in meinem signierten Kaufvertrag aus Juli der Passus nicht mehr enthalten ist.

Was daran stimmt nicht?

Na, das wird ja noch eine interessante Diskussion werden.

Mit meinen rudimentären Jura-Kenntnissen würde ich den Sachverhalt jetzt so auslegen, dass die Bestimmung aus der Bestellbestätigung, da ihr nicht explizit im Kaufvertrag widersprochen wurde, immer noch Gültigkeit hat.

Haben wir einen Juristen hier, der auch Winterräder bestellt hat?

So wie du geschrieben hattest, habe ich vermutet, dass es sich auf die Allgemeinheit und nicht explizit auf deinen bezieht! :face_with_raised_eyebrow: :wink:

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Alles gut :wink:

Hatte ich es doch richtig in Erinnerung:

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=4&find=Kaufvertrag_Auftragsbest�tigung&pp=4

Der Vertrag kommt durch die Annahme des (Kauf-) Angebots zustande. Die Schriftform (die die digitale Unterschrift auch nicht erfüllt), ist darüber hinaus nicht vorgeschrieben. D.h. der Kaufvertrag kam bereits durch die Online-Bestellung und die darauf folgende Bestellbestätigung zustande.

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@krheinwald @anon20072543
Ich habe in meinem Bestellvertrag aus Mai in den ersten 3 Jahren oder bis zu einem Kilometerstand von 50.000 km Anspruch auf planmäßige Wartung. Von einem Winterreifenservice steht dort nichts und in dem Kaufvertrag auch nicht.
Finde ich schon merkwürdig, wenn es bei einigen ist und bei anderen nicht.

Das würde zumindest die Verwirrung bei Krüll erklären.

Hast Du die Winterreifen direkt mitbestellt, oder erst später nachbestellt?

Evtl. hat es auch mit der Reservierung in 2019 zu tun? Oder es mal wieder ein ‚IT-Problem‘…

Ich würde das jetzt nicht sofort durch die juristische Brille sehen und bin auch der Meinung, das sollen die Service-Partner mit Polestar klären.

Werde mal dem Polestar-Space in Düsseldorf den Passus zusenden und um Klärung dieser Frage mit meinem Service-Partner bitten.
Dann sollen die das ggf. mit Köln, Göteborg oder der UN klären :wink:

Die Winterreifen habe ich direkt mit bestellt. Kann mit 2019 zusammenhängen oder ich habe gedacht ob es evtl. mit Privat- oder Firmenkauf zusammenhängt. Fände ich aber eigentlich auch merkwürdig.
Ich bin gespannt was Krüll oder die Düsseldorfer sagen.
Es sollte eigentlich jeder Service Werkstatt bekannt sein wenn es mit drin ist. Sonst muss jeder einzelne dies in seiner jeweiligen Werkstatt nachweisen.

Kleine Anmerkung meinerseits: DocuSign erfüllt mit der qualifizierten elektronischen Signatur auch digital die Schriftform.

Hätte es dazu nicht die Verwendung einer „sicheren Signaturerstellungseinheit“ bedarft?
Ich habe einfach nur geklickt.

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Das darf man nicht mit Signatur im Sinne von Unterschrift verwechseln, die digitale Signatur ist im Endeffekt ein Hash-Verfahren mit dem später geprüft werden kann, dass am Dokument keine Veränderungen vorgenommen wurden. Als „Unterschrift“ reicht dann üblicherweise die Authentifizierung per E-Mail Adresse, mit der Identifizierung der IP Adresse, wodurch man dann nicht zwingend eine Unterschrift kritzeln muss.

DocuSign stellt eine (einfache) elektronische Signatur nach Art. 3 lit. 10 eIDAS-VO dar. Eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 3 lit. 12 eIDAS-VO, die die Schriftform nach § 126 (3) BGB ersetzen kann, hat deutlich höhere Anforderungen, die z.B. durch die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises erfüllt sind.

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Ich hab den Kaufvertrag selbst noch nicht unterschrieben, hätte erwartet dass die Signatur qualifiziert ist (DocuSign kann das). Eine einfache elektronische Signatur reicht aber auch aus, wie du selbst festgestellt hast erfordert der Kaufvertrag überhaupt keine Schriftform, somit ist auch der einfach elektronisch signierte Kaufvertrag rechtlich bindend.

Übrigens steht in meinen AGB unter B) Polestar Winterreifen Service => 1) Anwendbarkeit => 1.2 Im Endeffekt sagt die Bestellbestätigung dort nur aus, dass die Bedingungen des Winterreifen-Service im Kaufvertrag geregelt werden. Oder anders gesagt, die ist völlig irrelevant, da sie keine inhaltlichen Aussagen trifft. Korrektur im nächsten Post.

Ganz im Gegenteil. Der von dir zitierte „Bestellvertrag“ (Bezeichnung gem. Polestar) regelt an dieser Stelle, dass diese AGB in Verbindung mit dem Kaufvertrag Gültigkeit erlangen.
Und in dem Bestellvertrag steht unter 3.1:
„3.1 Umfang des Vertrages
Sofern der Kunde seinen Verpfichtungen gemäß Artikel 4 dieses Vertrages nachkommt, wird ihm die Werkstatt innerhalb der in diesen AGB angegebenen Grenzen ohne weitere Kosten für den Kunden Folgendes bereitstellen und durchführen:den „Polestar Reifenlagerungsservice“: gemäß den Empfehlungen von Polestar, einschließlich zwei saisonaler Reifenwechsel, Felgenreinigung, Lufdruckkontrolle und Verschleißkontrolle der Reifen.“

Übrigens habe ich hier aus dem aktuellen Bestellvertrag zitiert, da ich meine Bestellung kürzlich neu ausgelöst habe. Somit wurde also dieser Leistungsanspruch in den letzten Monaten offensichtlich nicht verändert.

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