Wenn mir das jemand sagt, dann höchstens die Polizei, aber nicht der Auslieferungshändler. Dessen Garantenstellung endet nämlich mit Übergabe der Räder an den Kunden und Verlassen des Gehöfts.
Und hier liegt das Problem, was die allermeisten nicht wissen:
Lasse ich als Gewerbetreibender einen Lieferanten, Kunden oder sonstigen Geschäftspartner wissentlich vom Gelände ohne ausreichende Ladungssicherung, dann bin auch ich dran.
Cool. Und weswegen ist der dann „dran“ und woraus geht das hervor? Ich lerne ja gern dazu.
Oh, das muss ich mal raussuchen. Unsere Sicherheitsfachkraft hämmert uns das bei jeder Belehrung über Ladungssicherung ein. Aber wo es jetzt steht, muss ich selbst mal suchen.
Oder die Sicherheitskraft.
Die mögliche OWi wegen Ladungssicherung beginge der Fahrer mit seinen Reifen im Auto allein. Und das nur im öffentlichen Verkehrsraum. Zu dieser möglichen OWi müsste der Auslieferer schon audrücklich anstiften, um auch wegen dieser belangt zu werden. Gewähren lassen ist kein Anstiften. Innerbetriebliche Verstöße bleiben ggf. unberührt.
Das ist unter Anderem der Grund, warum mein bisheriger Händler verweigert hat mir die Räder ins Fahrzeug zu laden:
Gemäß § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss Ladung im Fahrzeug, zum Beispiel im Lkw, so gesichert werden, dass sie bei Ausweichbewegungen oder einer Vollbremsung nicht umfallen, verrollen, verrutschen oder Lärm verursachen kann. Bei der Ladearbeit ist zudem eine Überladung zu vermeiden. Maßnahmen, die geeignet sind, unterschiedliche Arten von Ladung im Fahrzeug zu sichern, sind beschrieben in der VDI-Richtlinie 2700. Verantwortlich für die verkehrssichere Verladung, den Transport und die Entladung sind zunächst nach § 22 der StVO sowohl der Fahrer als auch der Verlader. Verantwortlich ist nach StVO somit nicht nur der Fahrer, sondern jede Person, die vom Absender beziehungsweise Versender (Frachtführer) oder Empfänger als Verlader beauftragt wurde, die Beladung oder das Entladen im Fahrzeug vorzunehmen. Als Verlader wird in der StVO-Vorschrift diejenige Person bezeichnet, die als „Beauftragte Person des Verladers“ eigenverantwortliche Entscheidungen bei der
Beladung des Lkw treffen darf. Seitens des Transportunternehmens (Fahrzeughalter, Versender, Frachtführer) muss sichergestellt werden, dass Fahrer und Verlader geltende Richtlinien der Ladungssicherung (StVO, VDI 2700) im Fahrzeug kennen und gemäß ihrer Pflicht verantwortlich umsetzen können. Somit stehen Fahrzeughalter und das Unternehmen, welches das Verladepersonal stellt, in der Pflicht, für die Schulung des Fahrers und Personals zu sorgen und haben die Verantwortung, jederzeit die geeigneten Mittel für die Ladungssicherung (gemäß DIN EN) beim Verladen bereitzustellen, um Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Dann kenne ich einen anderen § 22 StVO. In diesem ist von einem Verlader nicht die Rede. Normadressat ist der Fahrzeugführer, auch beim Blick in § 49 StVO, § 24 StVG.
Davon und auch unabhängig von VDI-Richtlinie 2700: Mit den von mir bezahlten Rädern hat mich die Firma vom Hof zu lassen. OWi hin, OWi her. Verweigern kann er das Verladen ja gern, das ist sein gutes Recht. Mehr aber auch nicht.
Wie sagte schon immer meine Oma?
Blockquote Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird.
Will heißen: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Passen tun die Reifen auf jeden Fall in den P2, vermutlich mit umgeklappter Rückbank.
Aber wir sollten zu der eigentlichen Frage zurückkehren: „Winterräder mitbestellen ja/nein/vielleicht“ und uns nicht um juristische Spitzfindigkeiten streiten, auch wenn ich es mit meinem Post angestoßen habe.
Also die Räder ins nagelneue Fahrzeug laden und selbst nachhause fahren ist eigentlich nicht das, was ich mir von einer „Premiummarke“ verspreche.
Da wäre der Hol- und Bringservice m.M.n richtig am Platz.
Aber mein Bruder hat mir ohnehin schon den Vorschlag gemacht mit mir das Auto abzuholen und, dass wir meine 20" Performance-Winterräder in den Hänger laden und mit seinem TM3 heimshippen.
Passt auch!
Naja, sollte trotzdem vor der Fahrzeugübergabe geklärt sein.
Schließlich ist der Händler nicht gleich ein Haus weiter von der eigenen Haustüre entfernt.
Polestar hat mir Antwort diesbezüglich versprochen.
Antwort bekommen habe ich… ach lassen wir das…
Für die die AHK bestellt haben, wäre der Transport der Reifen ja nun ein leichtes sofern der Hänger zu Abholung irgendwie mitkommen würde
Zumindest bei mir im Account habe ich da einen Passus gefunden.
Wer das liefert und bezahlt, ist mir eigentlich Wurscht…
Das bezieht sich aber nicht auf die Räder, sondern nur auf kleineres Zubehör!
Wo steht das?
(und noch etwas Text, um 50 Zeichen voll zu kriegen…)
Ich meine mich zu erinnern, dass das mal Diskussion im Forum oder im Chat war?!
Lol, ich hab die Info nicht. Ob es daran liegt, dass die Bestellung eh nicht einsehbar ist???
Naja, überraschen täte es mich jetzt nicht wirklich. Dann fahr ich halt 200km zum Reifenwechsel. Ist ja CO2-neutral…
Ich hab die Winterreifen Anfang des Jahres gleich mitbestellt, da ich nicht nochmal den Ärger mit alten Winterreifen wie bei meinem aktuellen Audi haben möchte wenn das Auto nach 4 Jahren wieder weg geht.
Beim Leasing ist bei den Reifen Einlagerung und Montage mit drin und da das Hub in meinem Fall auch wohl mein Service Point sein wird erwarte ich aktuell das Krüll die direkt bei sich einlagert wenn ich sie nicht bei Auslieferung am Auto haben möchte.
@Marten: bei der Leasingbestellung fliegen die angewählten Winterreifen immer raus,wenn der nächste Schritt gestartet wird. War das bei dir auch so? Du hattest doch auch Leasing wenn ich mich recht erinnere…
Ja du musst erst leasing auswählen und dann die Winterreifen da das ein anderes Produkt ist als beim kauf